Nebenklage ...

Als Verletzter einer Straftat haben Sie die Möglichkeit sich einer erhobenen Klage anzuschließen. Nebenklagefähige Taten nach § 395 StPO sind etwa Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzungen, Totschlag, Mord, Aussetzung sowie strafbare Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz.

Hierbei haben Sie als Nebenkläger das Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung und können eine Reihe prozessualer Rechte geltend machen und Ihrerseits Einfluss auf das Verfahren nehmen kann.

So haben Sie bspw. ein eigenes Fragerecht und können selbst Beweisanträge stellen. Der Nebenkläger kann gegen ein ergangenes Urteil die Rechtsmittel der Berufung und Revision einlegen.

Im Rahmen der Nebenklage kann es zudem sinnvoll sein, auch vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Das ist im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsantrags möglich. Dadurch kann sich der Verletzte einer Straftat den späteren, oft langwierigen Gang vor das Zivilgericht ersparen und direkt über das Strafverfahren zu einem vollstreckbaren Urteil gelangen.

Dem Nebenkläger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Beistand beigeordnet werden.

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